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Allgemein gültiges Recht

Merkblätter und Richtlinien

Kantonale Rechtsgrundlagen

Solaranlagen

Neue Solaranlagen sind melde- oder baubewilligungspflichtig. Die Unterscheidung wird anhand der nachfolgenden Punkte vorgenommen:

  • Solaranlagen sind meldepflichtig:

    • wenn sie nicht auf einem Gebäude unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, erstellt werden

    • die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen

  • Solaranlagen gelten gemäss den gestalterischen Vorgaben als dem Dach genügend angepasst, wenn sie

    • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen

    • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen

    • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind

    • als kompakte Fläche zusammenhängen

  • In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldepflichtig, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.

  • In allen anderen Fällen sind die Solaranlagen baubewilligungspflichtig.

Um neue Solaranlagen zu melden (Erfüllung der Meldepflicht), wird das kantonale Formular zur Erfassung von Solaranlagen verwendet. Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen (Ansicht des Gebäudes mit geplanter Anlage und Schnitt mit geplanter Anlage und Massangaben) auf der Gemeindekanzlei ein.

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